Wie ist der Ablauf eines Scheidungsverfahrens?
Scheidung nur mit Anwalt
Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Zumindest der Antragsteller muss sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen. Der Antragsgegner kann frei entscheiden, ob er sich selbst vertreten möchte oder sich einen eigenen Anwalt nimmt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist zu beachten, dass ein Anwalt immer nur die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten kann und darf. Jeder Anwalt, auch ein gemeinsamer, vertritt vor Gericht immer nur den Ehegatten, der ihn beauftragt hat. Gibt es Streitigkeiten, so wird der Rechtsanwalt nur die Interessen seines eigenen Mandanten vertreten und in seinem Sinne agieren. Daher kann nicht gesagt werden, dass sich ein Ehepaar einen Anwalt teilt. Vielmehr ist es so, dass eine Partei auf die eigene anwaltliche Unterstützung verzichtet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, in der es nur noch um die Scheidung an sich geht, ist dies jedoch unproblematisch und führt letztlich zu einer wesentlichen Reduzierung der Gesamtkosten.
Sollen anlässlich der Scheidung weitere Dinge – wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn, Hausratsteilung pp. – im sogenannten Verbund geltend gemacht werden, so ist ein zweiter Anwalt zwingend erforderlich. Insoweit besteht Anwaltszwang.
Bei welchem Gericht ist die Scheidung zu beantragen?
Scheidungen sind vor dem Familiengericht zu verhandeln. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 122 FamFG. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Elternteil mit den Kindern seinen dauerhaften Wohnsitz hat. Ist die Ehe kinderlos geblieben, so ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dem die Beteiligten zuletzt ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Zumindest dann, wenn einer der Beteiligten dort noch ansässig ist. Andernfalls ist der Scheidungsantrag an das Gericht zu richten, das für den aktuellen Wohnsitz der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zuständig ist.
Wie läuft der Scheidungstermin selbst ab?
Nach dem Aufruf der Scheidungssache durch die Richterin bzw. den Richter betreten alle Beteiligten den Sitzungssaal. Die Antragstellerin/ der Antragsteller nehmen im Regelfall auf der Seite links von der Richterbank Platz, doch wird dies von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt. Danach wird der Scheidungsantrag “verlesen” bzw. die Antragstellerseite gefragt, ob es bei dem gestellten Scheidungsantrag verbleiben soll. Gleichermaßen ergeht an die Antragsgegnerseite die Frage, ob dem Scheidungsantrag zugestimmt wird.
Im Anschluss daran werden die Beteiligten zu ihren familiären Verhältnissen angehört. So wird von Seiten des Gerichts die Frage gestellt, seit wann die Beteiligten getrennt voneinander leben und ob die Ehe nicht doch noch fortgesetzt werden soll. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist, sind die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich (= Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften) zu besprechen und die von den Rentenversicherern mitgeteilten Werte abzugleichen. Im Regelfall besteht in diesem Punkt kein größerer Diskussionsbedarf, da die Auskünfte im Vorfeld vom Anwalt geprüft werden und oftmals schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht Übersichten zum Versorgungsausgleich versendet werden.
Weitere Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinn oder Sorge sind nur dann zu diskutieren, wenn diese in den sogenannten Scheidungsverbund eingebracht wurden, also zusätzlich neben dem Scheidungsantrag geltend gemacht wurden. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung sind über den Versorgungsausgleich keine weiteren Dinge zu diskutieren, so dass im Anschluss an die Erörterungen zum Versorgungsausgleich die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Wann kann auf Rechtsmittel verzichtet werden?
Nach dem Verlesen des Scheidungsausspruchs durch das Gericht können die Beteiligten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten. Dies ist jedoch nur dann zu empfehlen, wenn beide Beteiligten eigenständig krankenversichert sind, also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Denn mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, also bei Scheidung mit nur einem Anwalt, kann im Termin auf Rechtsmittel verzichtet werden. In diesem Fall wird der Anwalt, der den Scheidungsantrag gestellt hat, einen Kollegen darum bitten, für die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten.
Zustellung des Scheidungsbeschlusses
Der Scheidungsbeschluss wird den Beteiligten vom Gericht zugestellt. Sind die Beteiligten anwaltlich vertreten, so erfolgt die Zustellung über den jeweiligen Anwalt. Haben die Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht erklärt, so erteilt das Gericht eine Teilausfertigung mit Rechtskraftvermerk bezüglich des Scheidungsausspruches selbst. Wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, so versendet das Gericht einen mit vollständigem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsbeschluss. Wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, so haben die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung eigenständig Beschwerde einzulegen. Auch wenn davon in den wenigsten Fällen Gebrauch gemacht wird, so ist der Ablauf der Frist abzuwarten. Erst danach kann das Gericht einen mit vollständigem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsbeschluss ausfertigen.
Aufbewahrung des Scheidungsbeschlusses
Der mit vollständigem Rechtskraftvermerk versehene Scheidungsbeschluss ist sorgfältig aufzubewahren, da er zu einem späteren Zeitpunkt zu standesrechtlichen Zwecken, wie der Wiederverheiratung oder der Namensänderung, benötigt werden könnte.
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Quelle: Fachanwalt für Familienrecht und Scheidungsanwalt Frank Baranowski