Verwaltungsgericht Minden: Keine Nutzung der Emmer unterhalb des Schiedersees für kommerzielle Kanutouren

(PP-Justiz) Mit Urteil vom 10.07.2014 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden auf eine Klage der Gemeinschaft für Fischerei und Naturschutz Lügde e.V. einen Befreiungsbescheid aufgehoben, mit dem der Kreis Lippe unter Auflagen eine Nutzung der Emmer zwischen dem Schiedersee und der Stadtgrenze Lügde/Bad Pyrmont für kommerzielle Kanutouren zugelassen hatte.

Das Tal der Emmer ist in dem Bereich durch die Landschaftspläne “Schwalenberger Wald” und “Lügde” als Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet ausgewiesen. Das kommerzielle Befahren der Emmer mit Booten ist nach den Bestimmungen der Landschaftspläne untersagt.

Auf einen Antrag der beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Kanutouristik OWL, in der sich mehrere Veranstalter kommerzieller Kanutouren zusammengeschlossen haben, hatte der beklagte Kreis Lippe eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot erteilt und unter Auflagen eine Nutzung zugelassen. Danach konnten bei einem vorgegebenen Mindestpegelstand von 80 cm am Pegel Schiedersee in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. jeden Jahres begleitete Touren mit maximal 30 Booten pro Tag und insgesamt 80 Booten pro Saison durchgeführt werden. Durch weitere Nebenbestimmungen wurden Vorgaben für die Gestaltung der Touren und das Verhalten der Teilnehmer während der Fahrt gemacht.

Die Fischereigemeinschaft hat gegen die Zulassung u. a. mit der Begründung Klage erhoben, ein Befahren der Emmer dürfe in einem Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet schon aus ökologischen Gründen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus führten unvermeidbare Grundberührungen der Boote und der Paddel zu einer Beunruhigung der Fische und eine Schädigung der Laichgebiete.

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Klägerin bezüglich einer Schädigung der Laichgebiete im Wesentlichen gefolgt. Nach Auffassung der Kammer greift die Befreiung in das Fischereirecht der Klägerin ein, weil eine erhebliche Beeinträchtigung der Fischbestände zu erwarten sei. Bereits ab Anfang April seien Kanutouren zugelassen worden, obwohl die Laichzeit der besonders gefährdeten Äsche bis Anfang Mai gehe. Da zudem der vorgegebene Mindestpegel erfahrungsgemäß regelmäßig nur im Frühjahr erreicht werde, sei zu befürchten, dass die meisten Fahrten während der Laichzeit stattfänden. Die Äsche sei für die Eiablage auf flachüberströmte Kiesbänke angewiesen. Selbst bei einem Mindestpegel von 80 cm am Staudamm sei die Emmer nur in schmalen Fahrrinnen zwischen den Kiesbänken ohne Grundberührung befahrbar. Es bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Teilnehmer von touristischen Kanutouren, die in der Regel in der Handhabung der Boote in der Strömung unerfahren seien, die Flachwasserbereiche überführen und durch Grundberührungen der Boote und Paddel oder Aufwirbelung des Kieses durch Paddelschläge die Laichgebiete massiv schädigten.

Aktenzeichen: 9 K 73/11 – nicht rechtskräftig

Quelle: justiz.nrw.de