Selbst getragene Krankheitskosten bei der Steuererklärung

Selbst getragene Krankheitskosten bei der Steuererklärung

(PP-Justiz) Finanzministerium: Selbst getragene Krankheitskosten werden zukünftig bei der Steuererklärung in größerem Umfang berücksichtigt. Mit einem Urteil vom Januar 2017 (Az.: VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen, sogenannte außergewöhnliche Belastungen, bei der Steuererklärung bislang unzureichend berücksichtigt wurden. Wegen des Urteils können außergewöhnliche Belastungen nun in vielen Fällen in größerem Umfang als bisher – je nach Einkommen und Familienstand bis zu 665,00 EUR – steuerlich geltend gemacht werden.

Pressesprecherin Lisa Fetzer: „Die bundeseinheitlichen Berechnungsprogramme zur Erstellung der Einkommenssteuerbescheide sind bereits an die neue Rechtsprechung angepasst. Auch die saarländische Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung nun rückwirkend auf alle noch änderbaren Einkommensteuerbescheide vergangener Jahre an. Zurzeit arbeitet der Automationsbereich an der technischen Umsetzung. Aufgrund der großen Anzahl betroffener Steuerfälle sind wir um eine bürgerfreundliche und unbürokratische Lösung bemüht. Eine gesonderte Antragstellung durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Die Steuerbescheide zurückliegender Jahre werden automatisch an die Rechtsprechung angepasst und voraussichtlich ab September versandt.“

Abhängig vom Einkommen und Familienstand beträgt die Steuerersparnis bis rund 300,00 EUR. Inwieweit sich die neue Berechnung günstiger auswirkt als zuvor, hängt von der Höhe der Aufwendungen und dem persönlichen Steuersatz im Einzelfall ab.

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Lisa Fetzer
Pressesprecherin
Telefon: (0681) 501-1602
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Quelle: Pressemitteilung Finanzministerium des Saarlandes vom 26.09.2018.
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