Oberlandesgericht Hamm: Barrierefreiheit und Verkehrssicherungspflicht – Oberlandesgericht Hamm konkretisiert die Pflichten des Straßenbaulastträgers

(PP-Justiz) Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.07.2014 unter Abänderung eines Urteils des Landgerichts Paderborn entschieden.

Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung stehende Kläger aus Gütersloh befuhr nachts mit seinem Fahrrad die Oppelner Straße in Lippstadt. An einer ca. 2 m breiten Stelle, an der der Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies, stürzte der Kläger, nach seinen Angaben, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Er zog sich eine Schienbeinverletzung zu, die aufgrund einer späteren Wundheilungsstörung mit einer Hauttransplantation behandelt werden musste. Von der Stadt Lippstadt als dem für die Oppelner Straße zuständigen Straßenbaulastträger hat er unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 2000 Euro. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Dabei hat es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten angenommen, weil die Oppelner Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Klage insgesamt abgewiesen. Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich – auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung – vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen hieran falle der Beklagten im vorliegenden Fall keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Die Oppelner Straße weise im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen auf. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Oppelner Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2014 (11 U 107/13)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Quelle: justiz.nrw.de