Landesarbeitsgericht weist Berufung von Frau Hannemann im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung zurück

(PP-Justiz) Am 20. November 2014 verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Die Verfügungsbeklagte hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. Juni 2014 beendet. Die Behörde möchte Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendete sich Frau Hannemann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Sie befürchtete, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Maßnahme, diese sei nur vorgeschoben.

Der Arbeitgeber hatte eine umfassende Einarbeitung zugesichert. Beim Jobcenter wurde Frau Hannemann zuletzt nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück und begründete dies mit fehlender Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt sei nicht mit so schweren Nachteilen verbunden, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptasche unzumutbar sei. Hiergegen wendete sich Frau Hannemann mit ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg wies ihre Berufung heute zurück. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung – also für eine vorläufige Regelung – ist eine besondere Eilbedürftigkeit. Wie für das Arbeitsgericht war diese Eilbedürftigkeit für das Landesarbeitsgericht nicht erkennbar. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Versetzungsmaßnahme offensichtlich rechtlich unwirksam wäre, was nach der in der Verhandlung geäußerten Auffassung der Kammer eben nicht der Fall ist. Auch die von Frau Hannemann in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragenen gesundheitlichen Probleme vermochten die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. Frau Hannemann war vom Allgemeinen Medizinischen Dienst untersucht worden, dessen Empfehlungen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes hat die Beklagte umgesetzt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Eilverfahren ist unanfechtbar.
(Az. 7 SaGa 4/14)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
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