(PP-Justiz) Die Regelungsmaterie und Historie des Wohneigentumsrechts. Das deutsche Recht kennt viele spezielle Rechtsmaterien. Eine davon ist das Wohneigentumsrecht.
Das Wohneigentumsrecht basiert auf den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951, dessen letzte Änderung unter dem 05. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Der Regelungsgegenstand des WEG betrifft das Wohnungseigentum an einzelnen Wohnungen bzw. Gebäuden im Falle einer vorausgegangenen formellen Teilung eines entsprechenden Grundstücks infolge einer abgegebenen Teilungserklärung. Die klassischen Eigentumswohnungen unterliegen somit dem WEG. Das WEG ist letztendlich das gesetzliche Instrumentarium, welches überhaupt die Bildung von Wohneigentum erlaubt. Wohneigentum ist nämlich Sondereigentum. Dieses Sondereigentum kann erst durch die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere Eigentumswohnungen entstehen. Gem. der Vorschrift des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwar ein Sondereigentumsrecht in Form eines Wohneigentums rechtlich möglich. Die Vorschriften des BGB enthalten allerdings keine Regelungen zur Bildung von Wohneigentum. Nach der Systematik des BGB`s kann ohnehin kein Miteigentum an realen Gebäudeteilen entstehen, da eine bauliche Anlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Der Grundstückseigentümer ist damit zugleich Eigentümer der baulichen Anlage. Dies steht der Bildung von Wohneigentum prinzipiell entgegen. Um Wohneigentum überhaupt erst begründen zu können, musste der Gesetzgeber entsprechend reagieren. Dies tat er, indem er das WEG vom 15. März 1951 unter dem 20. März 1951 in Kraft treten ließ.
Der Inhalt des Wohnungseigentumsgesetzes
Das WEG regelt somit explizit die Gründung des Wohneigentumsrechts. Daneben enthält es u. a auch wichtige Regelungen betreffend die Gemeinschaft der Wohneigentümer sowie elementare Verfahrensvorschriften. Letztendlich regeln die einzelnen Vorschriften u. a. die zwischen den einzelnen Wohneigentümer bestehenden Rechte und Pflichten. Jedenfalls kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Wohneigentumsrecht grundsätzlich nach Belieben verfahren. Dies schließt insbesondere das eigenständige Bewohnen, aber auch die Vermietung und Verpachtung mit ein. Das am Gebäudeteil bestehende Wohneigentumsrecht berechtigt gleichfalls zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Bei Nutzung dieses sog. Gemeinschaftseigentums hat der einzelne Wohneigentümer die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten. Sämtliche Wohneigentümer zusammen bilden nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft. Beschlüsse betreffend die Wohnanlage in ihrer Gesamtheit werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen.
In der Praxis kann es hier natürlich zu Interessenskollisionen zwischen einem einzelnen Wohneigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher kommen. Ein großes Streitthema, weil kostenintensiv, sind grundsätzlich angedachte bauliche Instandsetzungsmaßnahmen. Das Wohneigentum verpflichtet nämlich u. a. die Kosten der Instandhaltung sowie Instandsetzung gemäß seinen Anteilen zu tragen. Die sich aus dem Wohneigentum ergebenden Rechte und Pflichten sind sämtlich im WEG geregelt. Dennoch treten häufig Streitfälle auf. So gibt es einige für die mit dem Wohneigentumsrecht zusammenhängenden rechtlichen Fragen sehr kompetente Anwälte, wie z.B. Herr Srdan Panzalovic, Anwalt aus Bruchsal. Dieser kennt die aktuelle Rechtsprechung rund um das Wohneigentum. Fakt ist jedenfalls, dass der Inhaber eines Wohneigentumsrechts im Gegensatz zu dem Eigentümer eines nicht geteilten Grundstücks samt darauf stehender Immobilie zur ständigen Rücksichtnahme auf die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es u. a. um Fragen bzgl. des Gemeinschaftseigentums geht. In der Praxis ist es regelmäßig so, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausverwalter einsetzt, der insbesondere für die einzelnen Betriebskostenabrechnungen zuständig ist. Nicht umsonst ist die Verwaltung des Wohnungseigentums im WEG explizit geregelt. Oftmals treten auch in diesem Zusammenhang in der Praxis Streitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung auf.
Fazit: Trotz der rechtlichen Probleme, die ein bestehendes Wohneigentumsrecht mit sich bringen kann, ermöglicht das WEG Wohnraumsuchende an der Finanzierung des Wohnraums zu beteiligen. Durch das Wohneigentumsrecht erhält der betreffende Wohnraumsuchende zugleich einen Gegenwert, nämlich das Wohneigentumsrecht in Form einer Eigentumswohnung. Durch Vermietung und Verpachtung werden häufig die laufenden Kosten getragen. In der Praxis ist solch ein Wohneigentum mittel- bis langfristig oft eine gute Kapitalanlage.
Quelle: klartextmedia.de