(PP-Justiz) Das Verbot gegen den “Islamischen Staat” stützt sich auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 des VereinsG, da sich die Organisation “Islamischer Staat” (IS) gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Mit der heute ergangenen Verfügung hat der Bundesinnenminister verboten, Kennzeichen des IS öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellung zu verwenden.
Bundesinnenminister Dr. de Maizière erklärt hierzu: “Deutschland ist eine wehrhafte Demokratie, hier ist kein Platz für eine terroristische Organisation, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Deshalb verbiete ich mit sofortiger Wirkung die Betätigung der Terrororganisation ‘Islamischer Staat’ in Deutschland. Diese Terrororganisation ist eine Bedrohung – auch für die öffentliche Sicherheit in Deutschland. Dieser Bedrohung treten wir heute entschlossen entgegen. Das heutige Verbot richtet sich ausschließlich gegen Terroristen, die die Religion für ihre verbrecherischen Ziele missbrauchen.””
Die Terrororganisation “Islamischer Staat” (IS) – alias “Islamischer Staat im Irak” (ISI), alias “Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien” (ISIG) – ist ein ausländischer Verein im Sinne von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §15 Abs. 1 VereinsG. Das Bundesministerium des Innern ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG für das Verbot zuständig.
Die Terrororganisation IS fordert weltweit Menschen dazu auf, sich am Krieg in Syrien und im Irak zu beteiligen. Auch in Deutschland ist die Organisation propagandistisch-agitatorisch über das Internet tätig und wirbt gezielt in deutscher Sprache um Anhänger. Solche vom Ausland aus gesteuerten Internetaktivitäten sind nach den Maßstäben des Vereinsgesetzes im Inland dann relevant, wenn sie nach ihrer Zielrichtung nicht auf das Herkunftsland beschränkt sind, sondern ein internationales Publikum im Interesse des Vereins ansprechen sollen.
Quelle: bmi.bund.de
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