Behandlungsqualität soll bei der Krankenhausplanung eine zentrale Rolle spielen / Senat beschließt Neufassung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

(PP-Justiz) Wie gut ein Krankenhaus seine Patientinnen und Patienten versorgt, soll bei der Krankenhausplanung in Hamburg zukünftig eine zentrale Rolle spielen. Der Senat hat deshalb die Neufassung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes beschlossen und in die Bürgerschaft eingebracht. In Zukunft soll die Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Fachabteilung in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg von der Erfüllung qualitätssichernder Mindestanforderungen abhängig gemacht werden. Das novellierte Gesetz soll dazu beitragen, die Versorgungsqualität weiter zu erhöhen und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu stärken.
 
„Bisher ist Krankenhausplanung in Deutschland vorwiegend eine Kapazitätsplanung. Wir wollen mit der Neufassung des Krankenhausgesetzes die rechtlichen Grundlagen schaffen für eine systematische Berücksichtigung von Struktur- und Ergebnisqualität bei der Entscheidung, in welchen Krankenhäusern welche Fachabteilung vorgehalten und wo bestimmte Behandlungen durchgeführt werden“, sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Wir starten eine echte Qualitätsoffensive gemeinsam mit den Hamburger Krankenhäusern.“
 
Die Krankenhausplanung in Hamburg berücksichtigt schon heute in einzelnen Bereichen Qualitätsaspekte, zum Beispiel Vorgaben zu Personal und technischer Ausstattung im Bereich der Geburtshilfe und der Herzinfarkt- und Schlaganfallversorgung. Nun wird in der Hansestadt erstmals die Möglichkeit gesetzlich verankert, Qualitätsaspekte verbindlich vorschreiben zu können. Damit soll auch das Ziel verfolgt werden, dass nicht alle Krankenhäuser alles machen, sondern Behandlungen in den Abteilungen mit den besten Ergebnissen konzentriert werden.
 
Auch auf Bundesebene setzt sich Hamburg als Vorsitzland der Gesundheitsminister-konferenz in der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform für eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung und mehr Qualitätstransparenz ein. Mit der beschlossenen Gründung eines bundesweit tätigen Qualitätsinstituts wurde eine erste Voraussetzung hierzu bereits geschaffen. Das Hamburger Gesetz knüpft an die Entwicklung auf Bundesebene an und ergänzt sie.
 
Prüfer-Storcks: „Qualität soll ein rechtlich verbindliches Kriterium für die Krankenhaus-planung werden, um die Aufnahme bzw. den Verbleib von Kliniken oder Fachabteilungen mit unzureichender Qualität im Krankenhausplan verhindern zu können. Bislang fehlt dazu eine eindeutige rechtliche Grundlage, obwohl es um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten geht.“
 
Mit dem Gesetz erhält die Behörde auch die Möglichkeit, für Behandlungen mit erheblichen Qualitätsunterschieden in der Versorgung Vorgaben, z.B. zur Unterschreitung von Komplikationsraten, zu machen. Prüfer-Storcks: „Wir brauchen mehr Qualitätsorientierung und mehr Transparenz für Patientinnen und Patienten.“ Deshalb kann die Behörde auch Anforderungen an die Qualitätsberichte der Krankenhäuser festlegen.
 
In Zukunft müssen alle Krankenhäuser Qualitätsbeauftragte berufen, die sich um die Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie die Fortbildung des Personals in diesen Fragen kümmern. Gibt es Auffälligkeiten bei einer Leistung des Krankenhauses bei der bundesweiten Qualitätsmessung, muss die Gesundheitsbehörde informiert werden.
 
Die Neufassung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes nutzt der Senat auch, um weitere Anpassungen vorzunehmen. So wird bestimmt, dass Kinder grundsätzlich in Kinderkliniken oder –abteilungen behandelt werden. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können in Erwachsenenabteilungen behandelt werden, wenn das Personal entsprechend qualifiziert ist und eine altersangemessene Betreuung sichergestellt ist. Geburtskliniken sollen die Eltern über Angebote der „Frühen Hilfen“ aufklären und mit den zuständigen Behörden und sonstigen Beteiligten kooperieren.
 
Zum Akteneinsichtsrecht der Patientinnen und Patienten wird klargestellt, dass davon im Einzelfall zum Schutz der Behandelten abgesehen werden kann. Dies ist eine Anpassung des Hamburger Gesetzes an das bundesweit geltende Patientenrechtegesetz. Zudem wird vorgeschrieben, dass die seit 2006 vorgeschriebenen Beschwerdestellen für Patientinnen und Patienten unabhängig arbeiten müssen.
 
Neu ist ein Paragraph über die Berücksichtigung der besonderen Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung bei der medizinischen Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie der räumlichen Unterbringung im Krankenhaus. Die schon für Kinder in Kliniken vorgesehene Mitaufnahme einer Begleitperson wird auch für Menschen mit Behinderung ermöglicht.
 
Der Gesetzentwurf wird jetzt in die Bürgerschaft eingebracht, damit das novellierte Gesetz Anfang 2015 in Kraft treten kann.
 
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