Arbeitsgericht Bonn: Kündigung der Stadt Bonn unwirksam

(PP-Justiz) Im Streit über die Kündigung ihres ehemaligen Gebäudemanagers hat die Stadt Bonn erneut verloren. Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn gab der Klage des hochbezahlten Mitarbeiters der Stadt statt und erklärte die Kündigungen aus 2013 für unwirksam.

Die Stadt Bonn hatte am 21.2.2013 das Arbeitsverhältnis fristlos und am 14.5.2013 ordentlich gekündigt. Dagegen klagte dieser vor dem Arbeitsgericht Bonn.

Die Stadt Bonn hatte ihre Kündigung nicht auf die Vorfälle um das WCCB gestützt, sondern auf den Einbau von Oxidationsanlagen zum Schutz vor Legionellenbefall im Trinkwasser in zwei Bonner Schulen in den Jahren 2005 und 2006. Nachdem die Stadt mit einer ersten Kündigung im Jahr 2012 in zwei Instanzen gescheitert war, stützt die Stadt Bonn ihre Kündigungen aus dem letzten Jahr darauf, dass zwischenzeitlich gegen den Mitarbeiter Anklage durch die Bonner Staatsanwaltschaft erhoben worden war. Der Mitarbeiter hatte hingegen die Vorwürfe immer zurückgewiesen und gerügt, dass diese schon seit Jahren bekannt seien. Er war im Oktober 2013 vom Bonner Landgericht rechtskräftig freigesprochen worden.

Das Gericht stellte jetzt fest, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Die außerordentliche Kündigung sei unter anderem aufgrund der zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Interessenabwägung unwirksam, bei der insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Gebäudemanager zum Zeitpunkt der Kündigung bereits lange Zeit nicht mehr in dieser Funktion tätig war.

Gegen die Entscheidung des Bonner Arbeitsgerichts ist die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln möglich.

Quelle: justiz.nrw.de